30.1.1
Erste1) Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
Vom 18. Februar 1939 (RGBI. IS. 259; BGBI. III 2122-2-1)
Geändert durch Zweite DV vom 3.7.1941 (RGBI. I S. 368), Gesetz vom 25.6.1969 (BGBI. I
S. 645), Verordnung vom 18.04.1975 (BGBI. S. 967), Beschluss des BVerfG vom
10.05.1988 – 1 BvR 482/84 (BGBI. I S. 1587), Art. 9 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBI.
S. 1467) und Art. 2 der Verordnung vom 4.12.2002
(BGBI. I S. 4456)
Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßig Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBI. I S. 251 wird verordnet:
§ 1
Die Vorschrift enthielt Übergangsvorschriften; sie ist infolge Zeitablaufs
gegenstandlos geworden.
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,2)
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3)
b) wenn er nicht die deutsche Staatsbürgerschaft bestizt,4)
c) . . . 5)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) . . . 6)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die . . . sittliche Zuverlässigkeit fehlt,
insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen,7)
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,8)
h) . . . .9)
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des
Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der
Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde.10)
(2) . . . 11)
1. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DV) vom 3.7.1941 (RGBI. I S. 368)
enthielt lediglich Änderungen der Ersten Durchführungsverordnung (1. DV); diese
sind hier bereits berücksichtigt.